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Frauenarzt-Risiken Honorarkürzungen

 

Mann steht vor gelb-orangenem Hintergrund und hält ein leeres Portmonee in den Händen, aufgrund von Honorarkürzungen.
Dem Frauenarzt drohen Honorarkürzungen, wenn er Leistungen abrechnet, ohne diese zu erfüllen. Ein großes Risiko ist die Vorsorge ohne Befundmitteilung und Beratung nach dem Pap-Test Befund


Honorarkürzung wegen fehlender Befundmitteilung und/oder Beratung

Als Frauenarzt unterliegen Sie der Beratungspflicht, sodass Sie Ihre Patientin nach jeder Behandlung über den Befund informieren und beraten müssen. Im Sinne der Gesundheit der Frauen ist dies eine verständliche Pflicht, wenn man bedenkt, dass nicht jeder Abstrich einwandfrei ist, da es teilweise Beimengungen von z.B. Blut gibt oder endozervikale Zellen fehlen, die für einen aussagekräftigen Befund vorhanden sein sollten.

Entsprechend wurden die verbindlichen Regeln über die Befundmitteilung und die Beratung, nachdem der Pap-Test Befund vorliegt, festgelegt und das ganze Gesundheitssystem geht davon aus, dass sich jeder daran Beteilgte auch daran hält.

Die Wirklichkeit ist oft anders als geplant:
Rechnen Sie als Frauenarzt beispielsweise die Vorsorge mit der EBM Ziffer 01730 (seit 1.1.2020 geändert auf 01761) ab, ohne die Befundmitteilung und/oder Beratung durchzuführen, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Ziffer im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) vor Erlass des Honorarbescheides streichen. Stellt die KV erst nach Erlass des Honorarbescheides fest, dass der Arzt die Ziffer zu Unrecht abgerechnet hat, hebt sie den Honorarbescheid nachträglich teilweise auf und fordert das für die GOP ausgezahlte Honorar zurück.

Allerdings könnten auch zurückliegende Honorarbescheide für mehrere Jahre aufgehoben werden, wenn sich an Einzelfällen herausstellen würde, dass der Arzt die abgerechneten Leistungen nicht voll erfüllt hat. Dann wird erfahrungsgemäß unterstellt, dass alle gleichartigen Leistungen nicht vollständig erfüllt, aber abgerechnet wurden. Das hätte möglicherweise wirtschaftliche Auswirkungen, bis hin zur Insolvenz. Stellen Sie sich vor, Sie müssten die Einnahmen für die Vorsorgen von 5 Kalenderjahren zurückzahlen. Was hätte das für Konsequenzen?

Ergänzende Verfahren

Bei fehlender Befundmitteilung und/oder Beratung sind folgende weitere Verfahren denkbar:

  • Disziplinarverfahren bei der Krankenversicherung
  • Zulassungsentziehungsverfahren
  • Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer
  • Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges
  • Approbationsentziehungsverfahren bei der Approbationsbehörde

In der Regel werden diese Verfahren jedoch nur dann eingeleitet, wenn der Arzt eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legt. Ob und mit welchem Ergebnis diese Verfahren eingeleitet werden bzw. enden, ist eine Frage des Einzelfalls. Unabhängig davon kann sich jeder Frauenarzt selbst die Frage stellen, ob die Befundmitteilung und/oder Beratung nicht eine selbstverständliche Leistung ist, die jeder Patientin zu ihrem Schutz geboten werden sollte.

 

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