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Krebsvorsorge und deren Bedingungen

 

Die Folgen trotz Vorsorge: Krebs und Konisationen

Die Krebsfrüherkennung Gebärmutterhalskrebs wird oft als Erfolgsgeschichte der Frauenheilkunde dargestellt.
Nach Einführung der Untersuchung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs im Jahr 1971 sind in Deutschland die Neuerkrankungen pro Jahr je 100.000 Frauen von 41,1 (1971) auf 11,0 (2014) zurückgegangen. Allerdings stagniert die Senkung seit 2002, ein weiterer Rückgang ist nicht zu erkennen. Die aktuellen Zahlen vom Robert-Koch-Institut (RKI) bestätigen die Stagnation. (Datenbankabfrage RKI am 15.08.2019). Neben Krebserkrankungen trotz Vorsorge gibt es jährlich ca. 100.000 Konisationen als  Folge von spät erkranken Vorstufen, bei denen eine Laservaporisation dann nicht mehr möglich war. 

Zugleich wird die Vorsorge durch gesetzliche Vorgaben besonders reglementiert und überwacht.

Die Kolposkopie bei der Vorsorge

Die Krebsfrüherkennung Gebärmutterhalskrebs wird durch die Kolposkopie unterstützt. Bisher gab es die "Orientierende und normale Kolposkopie" die nach EBM 08211 und 08212 zur Grundversorgung gehören und anzuwenden sind, jedoch oft nicht angewendet werden.

"Der repräsentative Abstrich" erfordert eine "Entnahme unter kolposkopischer Sicht" ebenso wie die "Abklärung zweifelhafter und positiver Befunde". "Nach Einstellung der Portio ermöglicht eine orientierende Kolposkopie eine Aussage zur Lage der Junktionszone."

Zukünftig wird die bisherige Kolposkopie durch die beschlossene Änderung der Vorsorge ab 2020 durch die Dysplasiesprechstunde mit der Differential-Kolposkopie ergänzt. Zugleich ist bis heute zweifelhaft, ob es genügend zerfifizierte Dysplasiesprechstunden für die betroffenen Abklärungen gibt bzw. geben wird. Ebensowenig ist bisher bekannt, wie diese Untersuchungen zur Abklärung bezahlt werden.

Pflichten und Risiken, die bei der Vorsorge entstehen

Neben dem bekannten Risiko für die Patientin,  dass Krebsvorstufen übersehen werden, entstehen aus den vielfältigen Pflichten des Frauenarztes bei der Vorsorge erhebliche Risiken, die kaum zu überblicken sind. Zum Glück gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber was könnte entstehen, wenn z.B. eine Patientin, die Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer und die Staatsanwaltschaft die Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze überprüft. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die entsprechenden Regelungen zur Orientierung zu diesen Themen:

Aufklärungspflicht und Beratungspflicht des Frauenarztes bei der Vorsorge, Konsequenzen des Antikorruptionsgesetzes für den Frauenarzt bei der Zusammenarbeit mit zytologischen Laboren und die besonderen Risiken des Frauenarztes bei Verstößen.

Die besonderen Risiken entstehen auf diesen Feldern: Schadensersatz, Honorarkürzungen, Strafrecht und Berufsrecht.



Weiterlesen:

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WISSENSCHAFTLICHE UND GESETZLICHE DATEN:
• Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 148a, in Kraft getreten am 3. Oktober 2009 zuletzt geändert am 19. Juli 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 18.10.2018 B3, in Kraft getreten am 18.04.2019
• Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2017, KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
• Fahey MT, Irwig L, Macaskill P. Meta-analysis of Pap test accuracy. Am J Epidemiol. 1995 Apr 1;141(7):680-9.
• Marquardt, K., 2011. Zervixzytologie: Der repräsentative Abstrich. Frauenarzt 52, 484–488.
• Sicherungsaufklärung, aus § 630c BGB
• Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt)] aus § 630e BGB
• BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist)
• Das OLG Köln hat die Aufklärung über „Sinn und die Grenzen einer Krebsvorsorgeuntersuchung“ in einem Urteil vom 12.10.2012 (Aktenzeichen 5 U 102/12) hingegen (allerdings ohne nähere Begründung) der Sicherungsaufklärung zugeordnet.

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